Satzung für die Ökumenische Augustinus-Jugendstiftung in Hangelar

Präambel

(1)  Die Ökumenische Augustinus-Jugendstiftung in Hangelar wird gestiftet durch die bisher unselbständige Stiftung gleichen Namens und führt deren Arbeit unmittelbar fort. Der bisherige Treuhänder ist gemäß Beschluss des Stiftungsrates vom 15.5.2013 mit dem Abschluss des Stiftungsgeschäftes beauftragt.

(2)  Die Ökumenische Augustinus-Jugendstiftung in Hangelar will einen Beitrag leisten, um die Jugend im Geiste und in den Werten des christlichen Glaubens zu erziehen und zu fördern. Das kann glaubwürdig nur im Hören auf die Botschaft der Bibel, in der Nachfolge Jesu Christi und im ökumenischen Horizont, der von gegenseitigem Respekt vor den Glaubensüberzeugungen anderer geprägt ist, geschehen.

(3)  Auch wenn die Ökumenische Augustinus-Jugendstiftung in Hangelar ihre Wurzeln in der Evangelischen Kirche und in der Christlichen Pfadfinderschaft Deutschlands (CPD) hat, versteht sie sich als überkonfessionell, will ökumenische Akzente in Hangelar setzen und zur Begegnung der Jugend in den Kirchen beitragen.

(4)  Die Ökumenische Augustinus-Jugendstiftung in Hangelar will die Erziehung junger Menschen zu mündigen Bürgern unterstützen, die sich den christlich geprägten Menschenrechten verpflichtet fühlen, Zivilcourage und soziales Engagement üben und auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Die Stiftung sieht sich zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet.

(5)  Um ihre Ziele zu verwirklichen, strebt die Stiftung eine gute Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirchengemeinde Hangelar und dem Katholischen Seelsorgebereich Sankt Augustin sowie mit der Stadt Sankt Augustin an.

(6)  In dem Bestreben, diese Grundsätze umzusetzen, errichtet der Treuhänder im Auftrag der unselbständigen Stiftung gleichen Namens eine Stiftung des bürgerlichen Rechts und gibt ihr die vom Stiftungsrat der bisherigen Treuhandstiftung beschlossene untenstehende Satzung. Alle Personen und Organisationen, die dieses Anliegen fördern wollen, sind eingeladen, durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden dieses Werk zu unterstützen.

  • 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1)  Die Stiftung trägt den Namen "Ökumenische Augustinus-Jugendstiftung in Hangelar".

(2)  Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Sankt Augustin.

  • 2 Stiftungszweck im Sinne der Gemeinnützigkeit

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)  Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugendhilfe, der Religion, der Kultur, der Völkerverständigung sowie des Natur- und Umweltschutzes durch eine andere Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann die Stiftung diese Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Zweck der Stiftung ist darüber hinaus die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO gemäß Förderrichtlinie nach § 10 (1) dieser Satzung.

(3)  Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)  Verwirklichung der Stiftungszwecke:

(5.1)  Die Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Zuwendung finanzieller Mittel für die Unterstützung von christlich motivierter und geprägter Jugendarbeit in Hangelar. Dies wird in der Regel geschehen durch jährliche finanzielle Zuweisungen an Vereine, Gruppen und Organisationen, die Jugendarbeit unter den in der Förderrichtlinie gemäß § 10 (1) aufgeführten Voraussetzungen betreiben. Sollten die Stiftungserträge den Finanzbedarf in Hangelar übersteigen oder nach Einschätzung des Kuratoriums zu einer unangemessen hohen Ausschüttung führen, können Teile der Erträge auf Beschluss des Kuratoriums auch für Projekte der Jugendhilfe im übrigen Stadtgebiet von Sankt Augustin verwendet werden.

(5.2)  Die Zwecke der Stiftung können auch dadurch verwirklicht werden, dass die Stiftung eigenständig oder in Kooperation mit den Kirchen oder den Verbänden der freien Jugendhilfe Veranstaltungen, die auch für christlich fern Stehende einladend und ökumenisch ausgerichtet sind, wie Jugendfeten, thematische Workshops, Projekte internationaler Jugendbegegnung oder mit integrativem bzw. inklusivem Charakter oder der Genderarbeit oder der Koedukation, darüber hinaus Veranstaltungen wie Jugendgottesdienste, Bibelarbeiten, Kirchentagsfahrten und Teilnahme an kirchlichen Jugendtreffen und Großveranstaltungen, gruppenübergreifende und ökumenisch verbindende Begegnungen, Tagesunternehmungen, Ausflüge und Jugendfreizeiten initiiert, organisiert, durchführt, bezuschusst oder finanziert.

(5.3)  Der Stiftungszweck "Förderung der Religion" wird vor allem durch das "Prinzip der Kirchlichkeit" bei der Auswahl der zuwendungsempfangenden Gruppen entsprechend der Förderrichtlinie gemäß § 10 Abs. (1) dieser Satzung sowie durch die Förderung kirchlicher Jugendveranstaltungen und die Unterstützung kirchlicher Träger bei der Erfüllung ihres christlichen Erziehungsauftrages und der Vermittlung christlicher Werte erfüllt.

(5.4)  Der Stiftungszweck "Förderung der Kultur" kann insbesondere im Teilbereich Jugendkultur verwirklicht werden durch Unterstützung oder Initiierung von künstlerisch-kreativen Projekten wie beispielsweise Malwettbewerben zu biblischen oder christlichen Themen oder musikalischen Veranstaltungen wie beispielsweise Chor-, Orchester-, Band- oder Solo-Auftritten von jungen Menschen mit musikalischer Begabung insbesondere im kirchlichen Kontext.

(5.5)  Der Stiftungszweck "Völkerverständigung" kann verwirklicht werden durch Förderung oder Durchführung von internationalen Jugendbegegnungen, Jugendfahrten ins Ausland oder Besuche von Jugendgruppen an bedeutsamen Orten deutscher oder europäischer Geschichte.

(5.6)  Der Stiftungszweck "Förderung des Natur- und Umweltschutzes" kann verwirklicht werden durch Unterstützung, Förderung oder Durchführung von Projekten des Natur- und Umweltschutzes, die von oder für die in der Förderrichtlinie nach § 10 Abs. (1) dieser Satzung genannten Institutionen durchgeführt werden. Dabei ist beispielsweise an Säuberungsaktionen in Wald- und Parkanlagen sowie an Bächen oder in Flussauen, Anpflanzung und Pflege von Streuobstwiesen, Wildhecken, Bienenweide, Insekten- und Vogel-Nisthilfen sowie Bach- oder Baumpatenschaften gedacht. Eine Zusammenarbeit mit dem städtischen Umweltamt oder Naturschutzorganisationen wie NABU oder BUND ist dabei naheliegend.

(5.7)  Die Stiftungszwecke können im Einzelfall auch durch Zuwendungen an bedürftige Jugendliche beispielsweise in Form eines Zuschusses zum Teilnehmerbeitrag für die Teilnahme an einer Freizeitmaßnahme, verwirklicht werden.

(5.8)  Über die Begünstigung von Gruppen oder einzelnen Jugendlichen entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag der Stifterversammlung oder des Vorstandes.

(6)  Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(7)  Die Stifter und die Zustifter sowie deren Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

  • 3 Stiftungsvermögen und Verwendung der Erträge

(1)  Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung, die dem Treuhandvermögen entspricht, das die Stifter der unselbstständigen "Ökumenischen Augustinus-Jugendstiftung in Hangelar" dem "Ökumenischen Förderverein für christliche Jugendarbeit in Hangelar e. V." treuhänderisch übertragen haben und das nach Errichtung der selbstständigen Stiftung vom Treuhänder unverzüglich an diese zu übertragen ist.

(2)  Der Vorstand ist beauftragt, das Stiftungsvermögen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach Möglichkeit ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise zweckgebundenen Rücklagen zuführen, wenn ein konkreter Bedarf besteht und soweit dies erforderlich ist um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen sollen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(3)  Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(4)  Das Stiftungsvermögen ist durch den Vorstand gewinnbringend anzulegen. Näheres kann in einer Anlagerichtlinie geregelt werden, die vom Vorstand zu erarbeiten ist und unter dem Genehmigungsvorbehalt durch das Kuratorium steht.

(5)  Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(6)  Zustiftungen können auch in Form eines Stiftungsfonds geschehen. Dabei geht der zu Lebzeiten oder aufgrund testamentarischer Verfügung gestiftete Betrag oder Vermögensgegenstand in das Grundstockvermögen der Stiftung ein, wird jedoch buchungsmäßig fortdauernd erkennbar festgehalten. Der Fonds kann den Namen des Stifters oder einer ihm nahestehenden Person oder auch eine Sachbezeichnung tragen. Der Stifter kann im Rahmen der in der Präambel festgelegten Grundsätze und der Stiftungszwecke gemäß § 2 einen Fondszweck festlegen. Stiftungsfonds können ab einer Gesamteinlagesumme von 20.000 EUR durch einen Stifter oder eine Stifterfamilie errichtet werden. Die Deklarierung als "Stiftungsfonds" kann durch den Stifter oder den Vertreter seiner Familie zum Zeitpunkt der Stiftung oder zu einem späteren Zeitpunkt bei Erreichen der Mindesteinlagesumme erfolgen.

  • 4 Organe der Stiftung

(1)  Organe der Stiftung sind die Stifterversammlung, das Kuratorium und der Vorstand.

(2)  Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Kuratorium und Vorstand ist unzulässig.

(3)  Die Mitglieder von Kuratorium und Vorstand sind zugleich Mitglieder in der Stifterversammlung.

(4)  Die Mitglieder aller Organe der Stiftung müssen volljährig sein. Sie sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Insbesondere erhalten sie kein Entgelt seitens der Stiftung für ihre Tätigkeit. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses, der dem Kuratorium zur Bestätigung vorzulegen ist, Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

  • 5 Arbeitsweise der Stifterversammlung

(1)  Die Stifterversammlung besteht aus folgenden Mitgliedern:

(1.1)  je einem Mitglied der Stifterfamilien Falk, Krupp, Neumann, Schmidt, Scholtz, Stefan und Syttkus;

(1.2)  je einem Mitglied weiterer Stifterfamilien;

(1.3)  einem Beauftragten jeder juristischen Person (Körperschaften, Vereine u. Ä.), die als Stifter tätig geworden ist;

(1.4)  weiteren natürlichen Personen, die als Stifter tätig geworden sind;

(1.5)  den Kuratoriums- und Vorstandsmitgliedern gemäß § 4 Abs. (3).

Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung ist freiwillig.

(2)  Als Stifter gelten Familien, juristische oder natürliche Personen gemäß Absatz (1) Nr. (1.1) bis (1.4), die sich mit einer Mindesteinlage von 3.000 EUR [Stand 2011] ins Stiftungskapital einbringen. Für das Jahr 2012 gilt als Mindesteinlage der Betrag von 3.069 EUR, für 2013 der Betrag von 3.130 EUR, für 2014 der Betrag von 3.177 EUR. Diese Summe wird jährlich entsprechend der Teuerungsrate fortgeschrieben und durch Beschluss des Vorstandes festgestellt. Die Mindesteinlage kann in einem Betrag eingebracht oder durch Zustiftungen nach und nach erreicht werden. In letzterem Fall wird der Status als Stifter mit Sitz und Stimme in der Stifterversammlung erworben bei Erreichen der dann gültigen Mindesteinlagesumme. Über die Stifter wird eine fortzuschreibende und dauerhaft zu verwahrende Liste geführt.

(3)  Eine Stifterfamilie gemäß Absatz (1) Nr. (1.1) bis (1.2), ggf. auch eine Erbengemeinschaft kann selbstständig entscheiden, wer die Familie künftig in der Stifterversammlung vertritt. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht ist dem Sprecher der Stifterversammlung spätestens bis zum Beginn einer Stifterversammlung vorzulegen. Die Mitgliedschaft gemäß Absatz (1.3) endet automatisch und unwiderruflich mit der Auflösung der Körperschaft bzw. des Vereins und gemäß Absatz (1.4) mit dem Tod der natürlichen Person.

(4)  Die Stifterversammlung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten abberufen.

(5)  Sind Personen aus der Gruppe der Mitglieder gemäß Absatz (1) Nr. (1.1) bis (1.3) zu Kuratoriums- oder Vorstandsmitgliedern gewählt bzw. berufen worden, kann die Stifterfamilie oder juristische Person einen anderen Vertreter als Mitglied in die Stifterversammlung entsenden.

(6)  Zur Stifterversammlung sind als Gäste alle Zustifter einzuladen. Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Als Zustifter gelten Familien, natürliche Personen oder Vertreter von juristischen Personen, die die Stiftung bereits mit 1.000 EUR oder mehr unterstützt haben. Dieser Betrag bleibt konstant und wird nicht fortgeschrieben.

(7)  Darüber hinaus sind als Gäste (mit Rede-, aber ohne Stimm- und Antragsrecht) alle Spender eingeladen, die der Stiftung im zurückliegenden oder gegenwärtigen Kalenderjahr mindestens 100 EUR zugewendet haben. Der Sprecher der Stifterversammlung kann weitere Personen als Gäste einladen (z. B. Mitglieder des Ökumenischen Fördervereins für christliche Jugendarbeit in Hangelar e. V. oder Vertreter der begünstigten Jugendgruppen).

(8)  Die Stifterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(9)  Die Stifterversammlung tritt in der Regel einmal jährlich auf Einladung des Sprechers zusammen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich erfolgen.

(10) Eine Sitzung der Stifterversammlung soll mit einer Schriftlesung und/oder einer Andacht, wenn möglich auch mit einem christlichen Lied beginnen und mit einem Beten des Vaterunsers und der Bitte um Gottes Segen beendet werden.

(11) Die Stifterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede anwesende Person kann nur ein Stimmrecht ausüben.

(12) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

(13) Über jede Sitzung der Stifterversammlung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer, dem Sprecher der Stifterversammlung und einem Vorstandsmitglied zeitnah zu unterschreiben ist. Diese ist den Mitgliedern der Stifterversammlung gemäß Absatz (1) und den Zustiftern gemäß Absatz (6) binnen acht Wochen nach der Versammlung zur Kenntnis zu geben.

  • 6 Aufgaben der Stifterversammlung

(1)  Die Stifterversammlung soll Kuratorium und Vorstand bei ihrer Arbeit beraten und unterstützen und den Kontakt der Stiftung zu ihren Stiftern, Zustiftern und Spendern pflegen.

(2)  In der Stifterversammlung soll über die finanzielle Situation der Stiftung, die Kapitalerträge, die Aktivitäten der Stiftung sowie die Verwendung der Ausschüttungsbeträge informiert werden.

(3)  Die Stifter, Zustifter und Spender sollen Gelegenheit haben, Fragen zu stellen und Anregungen zu artikulieren. Die Mitglieder von Kuratorium und Vorstand sollen dabei Rede und Antwort stehen.

(4)  Die Stifterversammlung wählt aus der Reihe ihrer Mitglieder gemäß § 5 Absatz (1) Nr. (1.1) bis (1.4) bis zu sieben Personen in das Kuratorium der Stiftung.

(5)  Die Stifterversammlung kann gegenüber dem Kuratorium im Rahmen der Stiftungssatzung Vorschläge für die Mittelverwendung unterbreiten.

  • 7 Arbeitsweise des Kuratoriums

(1)  Das Kuratorium hat mindestens fünf und höchstens 15 Mitglieder:

(1.1)  bis zu sieben gewählte Vertreter der Stifterversammlung;

(1.2)  eine vom Kuratorium zu berufende Person, welche die Jugendarbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Hangelar vertritt, vorzugsweise der/die für Jugendarbeit zuständige Pfarrer/in, sofern dem keine kirchenrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen;

(1.3)  dem/der amtierenden Ortsvorsteher/in des Sankt Augustiner Ortsteils Hangelar oder einer von ihm/ihr beauftragten Person;

(1.4)  bis zu fünf vom Kuratorium zu berufende Personen;

(1.5)  vom Kuratorium berufenen Ehrenmitgliedern.

Die unter Absatz (1) Nr. (1.1) und (1.2), sowie (1.4) bis (1.5) benannten Mitglieder des ersten Kuratoriums werden durch den früheren Treuhänder auf Vorschlag durch den Stiftungsrat der früheren unselbstständigen Stiftung festgelegt. Dabei ist eine Benennung der unter Absatz (1) Nr. (1.4) benannten Personen nicht zwingend. Alle folgenden gemäß Absatz (1) Nr. (1.1) zu benennenden Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Stifterversammlung berufen. Alle folgenden unter Absatz (1) Nr. (1.2) und (1.4) bis (1.5) genannten Mitglieder des Kuratoriums werden durch das Kuratorium berufen. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen.

(2)  Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz (1) Nr. (1.1) und (1.4) beträgt vier Jahre. Wiederberufung oder Wiederwahl ist möglich. Geeignet sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden. Die Amtszeit des Mitgliedes gemäß Absatz (1) Nr. (1.2) beträgt vier Jahre, sofern es sich nicht um den/die für Jugendarbeit in der jeweiligen Gemeinde zuständige/n Pfarrer/in handelt. Auch hier ist Wiederberufung möglich. Die Amtszeit endet mit der Wahl ihrer Nachfolger oder durch Rücktritt.

(3)  Ehrenmitglieder gemäß Absatz (1) Nr. (1.5) werden auf Lebenszeit berufen. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Wunsch des Mitglieds ruhen oder zurückgegeben werden. Sie kann aus wichtigem Grund vom Kuratorium mit einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Stimmberechtigten entzogen werden.

(4)  Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes nach Absatz (1) Nr. (1.1) oder (1.4) kann das Kuratorium unter Beachtung der Mindest-Mitgliederzahl nach Absatz (1) einen Nachfolger berufen. Er bleibt zunächst nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder im Amt. Tritt das Kuratorium mehrheitlich oder geschlossen zurück, wird es vom Vorstand aufgelöst und neu gebildet. Mitglieder des aufgelösten Kuratoriums können erneut berufen werden. Das neu gebildete Kuratorium bedarf bezüglich der Mitglieder nach Absatz (1) Nr. (1.1) der Bestätigung auf der nächsten ordentlichen Stifterversammlung.

(5)  Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er vertritt das Kuratorium gegenüber dem Vorstand und der Stifterversammlung.

(6)  Die Verfahrensvorschriften des § 5 Abs. (8) bis (11) gelten entsprechend. Das Kuratorium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.

(7)  Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Protokollführenden und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Diese ist den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß Absatz (1) binnen vier Wochen nach der Sitzung zur Kenntnis zu geben.

  • 8 Aufgaben des Kuratoriums

(1)  Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke. Es beruft und berät den Vorstand. Das Kuratorium beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

(2)  Das Kuratorium soll im Rahmen seiner Möglichkeiten und in Abstimmung mit dem Vorstand Stiftungsaktivitäten initiieren, planen und durchführen.

(3)  Es soll sich um die Gewinnung von weiteren Stiftern, Zustiftern und Spendern bemühen.

(4)  Das Kuratorium lässt sich den Tätigkeitsbericht des Vorstandes vom zurückliegenden Jahr vorlegen. Es beauftragt zwei Kassenprüfer oder einen Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus drei Personen, mit der jährlichen Kassenprüfung und der Prüfung der Jahresrechnung und lässt sich berichten. Es kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig (mindestens einmal im Jahr im Rahmen der Kuratoriumssitzung) über die aktuellen Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten.

(5)  Der Zuständigkeit des Kuratoriums unterliegt die Zustimmung zu Geschäften, durch die im Einzelfall Geschäfte mit einem wirtschaftlichen Gehalt von mehr als 10.000 EUR begründet werden. Davon ausgenommen sind mündelsichere Kapitalanlagen.

(6)  Das Kuratorium entscheidet auf der Basis der Vorschläge aus Stifterversammlung und Vorstand über die Ausschüttung an die zu begünstigenden Gruppen gemäß Stiftungssatzung.

  • 9 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der erste Vorstand wird durch den Stiftungsrat der zuvor unselbstständigen Stiftung bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Kuratorium berufen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Werden Mitglieder des Kuratoriums in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Kuratorium aus. Der Vorstand regelt intern die Aufteilung der anfallenden Arbeit. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2)  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.

(3)  Beim vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden Nachfolger vom Kuratorium für den Rest der Amtszeit nachberufen. Tritt der Vorstand mehrheitlich oder geschlossen zurück, löst das Kuratorium umgehend den bisherigen Vorstand auf und beruft einen neuen Vorstand für die reguläre Wahlperiode von vier Jahren. Mitglieder des aufgelösten Vorstandes können erneut in den Vorstand berufen werden. Mitglieder des Vorstandes können vom Kuratorium jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

(4)  Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

(5)  Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.

(6)  Der Vorstand führt die Stiftung. Er hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Kuratorium über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.

(7)  Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

(8)  Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen und abberufen.

(9)  Der Vorstand kann eine Zustiftung oder Spende zurückweisen, wenn durch die Person oder die Herkunft des in Aussicht gestellten Geldes dem Ansehen, dem Charakter oder der Intention der Stiftung geschadet werden könnte. Eine solche Ausschlagung hat aufschiebende Wirkung und bedarf der Bestätigung durch das Kuratorium.

  • 10 Fördergrundsätze und Verfahren

(1)  Die Fördergrundsätze und das Verfahren werden in einer Förderrichtlinie beschrieben.

(2)  Diese wird in Abstimmung mit dem Vorstand vom Kuratorium erlassen.

  • 11 Anpassung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1)  Sollte durch erhebliches Wachsen der Stiftungserträge eine Erweiterung der Förderzwecke sinnvoll erscheinen, ist es durchaus im Sinne der Stiftungsgründer, die Fördergrundsätze dahin gehend zu erweitern, dass auch Personal bei kirchlichen Trägern finanziert oder mitfinanziert wird, das im Sinne der Stiftungsgrundsätze christlich geprägte Jugendarbeit in Hangelar betreibt.

(2)  Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes übereinstimmend vom Vorstand und vom Kuratorium für nicht mehr sinnvoll gehalten wird, können sie in übereinstimmenden Beschlüssen einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf jeweils einer Mehrheit von ⅔ der Stimmberechtigten. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sein und soll sich nach Möglichkeit an den Prämissen der Christlichkeit, der Bezogenheit auf Kinder und Jugendliche und der Ortsbezogenheit auf Sankt Augustin orientieren.

(3)  Änderungen der Satzung bedürfen eines übereinstimmenden Beschlusses von Vorstand und Kuratorium mit einer Mehrheit von jeweils ⅔ der Stimmberechtigten. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(4)  Kuratorium und Vorstand können in übereinstimmenden Beschlüssen den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach Absatz (2) geänderten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Der Beschluss bedarf in beiden Organen jeweils einer ¾-Mehrheit der Stimmberechtigten. Die durch Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Beschlüsse nach Satz 1 treten erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. In den Fällen der Absätze (1) bis (2) und (4) ist das Votum der Stifterversammlung vorher zu hören und sorgfältig zu bedenken.

(5)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen jeweils zu einem Sechstel an folgende Institutionen:

  1. den Verein "CPD Philipp Melanchthon Hangelar"
  2. die "Evangelische Kirchengemeinde Hangelar"
  3. den "Förderverein Sankt Anna Hangelar e. V."
  4. den "Stadtjugendring Sankt Augustin e. V."
  5. den "Verein zur Förderung der städtischen Jugendeinrichtungen in Sankt Augustin e. V."
  6. die Pfarrstelle für Behindertenarbeit des Evangelischen Kirchenkreises An Sieg und Rhein

oder deren jeweilige Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. (2) dieser Satzung zu verwenden haben.

  • 12 Stiftungsbehörde

(1)  Die Stiftung unterliegt der Aufsicht durch die Stiftungsbehörde nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2)  Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

  • 13 Stellung des Finanzamtes

(1)  Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(2)  Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

  • 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.